Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Soweit anwendbar gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Montagen.

 

  1. Umfang und Ausführung der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der Standardausführung. Stellt der Lieferant die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Leistungsbeschrieb, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.

 

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Masse werden nach Möglichkeit bestellungsgemäss eingehalten. Handelsübliche oder materialbedingte Fertigungstoleranzen bleiben vorbehalten.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Installation, Inbetriebnahme und Schulung. Sie sind zur Zahlung fällig innert 30 Tagen netto nach Rechnungsstellung. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

 

  1. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Diese Termine verpflichten die Polytechna AG, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an ihrem Sitz in Wetzikon, am Ort der Endproduktion oder Reparatur oder an einem anderen vereinbarten Ort bereit zu stellen oder einem Transportbeauftragten zu übergeben. Solche Termine verlängern sich um einen angemessen Zeitraum, wenn

a) dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder der Kunde sie nachträglich ändert;

b) der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

 

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen. Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant seine Pflichten bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Lieferung

Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware gehen zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Klauseln wie franko, c.i.f oder inkl. Montage vereinbart sind. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers.

 

  1. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, gilt diese als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

 

  1. Montage

Die Montagekosten gehen zu Lasten des Bestellers zu den jeweils gültigen Ansätzen. Die Leistungen der Polytechna AG beschränken sich auf Montage und Instruktion; sie beinhalten jedoch nicht die richtige Funktion der Anlage oder andere Zusatzarbeiten.

 

  1. Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert. Die Garantiedauer beträgt 12 Monate. Der Lieferant verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind.

 

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnutzung, höhere Gewalt oder unsachgemässe Behandlung und das Nichteinhalten von Gebrauchs- oder Betriebsvorschriften. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

 

Der Lieferant erbringt die Gewährleistung nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der dem Lieferanten freien Zutritt zu gewähren hat. Demontage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

 

Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung oder auf Ersatzlieferung der unbrauchbaren Teile. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folge-schäden verlangen.

 

Die Polytechna AG haftet nicht für Beratungsleistungen. Insbesondere befreit die mündliche und schriftliche anwendungstechnische Beratung den Besteller nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

  1. Haftungsausschluss

Alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Somit sind irgendwelche hier nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Ein- und Ausbaukosten, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittel- und unmittelbare Schäden, sofern nicht zwingende produktehaft-pflichtrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Polytechna AG, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

 

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- oder Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch sein Verschulden entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  1. Technische Unterlagen

Jede Vertragspartei behält sich die Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei erkennt diese Rechte an und wird diese Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsentwicklung erwirbt.

 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist Wetzikon und das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.

 

 

Wetzikon, September 2020